Statuten - Krippenverein

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Statuten


Diese wurden in der vorliegenden Form per 20. Juni 2008 von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
•  Der Verein führt den Namen „Krippenverein Volders“.
•  Er hat seinen Sitz in Volders und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
•  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
•  Verbreitung des Krippengedankens in Familien und der Öffentlichkeit
•  Erhaltung und Förderung der Weihnachts- und Fastenkrippe
•  Neuschaffung von Krippen, Figuren, Landschaften und Krippeninventar
•  Pflege des überlieferten Brauchtums rund um die Krippe
•  Kulturelle Aufgaben im Sinne der gelebten Tradition
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
•  Krippensonntag mit Messe und Generalversammlung
•  Vereinsausflug und kulturelle Veranstaltungen
•  Kurse im Vereinslokal zur Schaffung neuer Krippen oder Inventar rund um die Krippe
•  Sonstige Kurse oder Veranstaltungen im Sinne der gelebten Tradition
•  Kontaktpflege
•  Logo
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
•  Mitgliedsbeiträge
•  Förderbeiträge
•  Schenkungen und Vermächtnisse
•  Erträgnisse aus Veranstaltungen bzw. Unternehmungen
•  Sonstige Zuwendungen
•  Spenden
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
•  ordentliche Mitglieder
•  außerordentliche Mitglieder
•  Ehrenmitglieder
•  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit und dem Vereinsleben beteiligen.
•  Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
•  Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die vom Vorstand mit einfacher Mehrheit aufgenommen werden, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
•  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
•  Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die ( definitive ) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
•  Der Antrag zum Ehrenmitglied oder Ehrenobmann erfolgt durch den Vorstand. Der Beschluss erfolgt bei der nächstfolgenden Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder/Ehrenmitglieder.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
•  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
•  Der Austritt kann freiwillig erfolgen. Er muss dem Obmann schriftlich mitgeteilt werden. Die Weiterleitung des Austrittes an die Verbandsleitung erfolgt durch den Vorstand. Eine Refundierung des Mitgliedsbeitrages ist nicht möglich.
•  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 2 Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
•  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
•  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
•  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
•  Mindestens 1/10 der Mitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
•  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
•  Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
•  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Beitrag muss bis zum 1. Quartal am Vereinskonto eingelangt sein.
§ 7a: Ehrungen
•  Besondere Ehrungen, wie Verleihung des Vereinsabzeichens, Ehrenzeichen, die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenobmann, können nur bei der Generalversammlung verliehen werden.
•  Der Antrag hiefür wird vom Vorstand eingebracht. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Vereinsabzeichen in Silber 25 jährige Mitgliedschaft
Vereinsabzeichen in Gold 40 jährige Mitgliedschaft
Ehrenzeichen in Silber Besondere Verdienste um den Verein
Ehrenzeichen in Gold Überaus besondere Verdienste um den Verein
Ehrenmitglied Überaus besondere Verdienste um den Verein
Ehrenobmann/Ehrenobfrau Besondere Verdienste als Obmann/Obfrau
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
•  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes zweite Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
•  Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder.
•  Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz der Statuten),
•  Beschluss der/ eines Rechnungsprüfer/ s (§ 11 Abs.2 letzter Satz dieser Statuten) binnen 4 Wochen statt.
•  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/ den Rechnungsprüfer ( Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
•  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
•  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
•  Bei der Generalsversammlung sind alle Mitglieder und die Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
•  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
•  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
•  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/ die Obmann/ Obfrau, in dessen/ deren Verhinderung sein/ e/ ihr/ e Stellvertreter/ in. Wenn auch diese/ r verhindert ist, so führt ein Mitglied des Vorstandes (vom Obmann bestellt) den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
•  Berichte der Vorstandsmitglieder zum abgelaufenen Geschäftsjahr;
•  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
•  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
•  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
•  Entlastung des Vorstands;
•  Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
•  Protokollführung
•  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
•  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
•  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
•  Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/ Obfrau und Stellvertreter/ in, Schriftführer/ in und Stellvertreter/ in sowie Kassier/ in und Stellvertreter/ in.
•  Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
•  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
•  Der Vorstand wird vom Obmann/ Obfrau, bei Verhinderung von seinem/ seiner/ ihrem/ ihrer Stellvertreter/ in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/ r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
•  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 50 % von ihnen anwesend ist.
•  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/ der Vorsitzenden den Ausschlag.
•  Den Vorsitz führt der/ die Obmann/ Obfrau, bei Verhinderung sein/ e/ ihr/ e Stellvertreter/ in. Ist auch diese/ r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
•  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
•  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
•  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
•  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/ Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
•  Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
•  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
•  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
•  Verwaltung des Vereinsvermögens;
•  Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
•  Der/ die Obmann/ Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/ die Schriftführer/ in unterstützt den/ die Obmann/ Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
•  Der/ die Obmann/ Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/ der Obmann/ Obfrau oder des Schriftführers/ der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/ der Obmanns/ Obfrau oder des Kassiers/ der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
•  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
•  Bei Gefahr im Verzug ist der/ die Obmann/ Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
•  Der/ die Obmann/ Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
•  Der/ die Schriftführer/ in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
•  Der/ die Kassier/ in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
•  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/ der Obmanns/ Obfrau, des Schriftführers/ der Schriftführerin oder des Kassiers/ der Kassierin ihre Stellvertreter/ innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
•  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
•  Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
•  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
•  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
•  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes ordentliche Mitglied zum/ zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
•  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
•  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
•  Das Vereinsvermögen wird einem karitativen Zweck gespendet (bevorzugt Kinder).

 
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